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Kreuzfahrt

Ihre Kreuzfahrt war nicht so, wie Sie sich das vorgestellt haben? Ihre Rechte als Reisender bei einer Kreuzfahrt

Ihre Kreuzfahrt wurde storniert?

Die Route hat sich geändert?

Hafen wurde nicht angelaufen?

Recht bei Kreuzfahrt

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Preisminderung

Bei einer Kreuzfahrt kann vieles schief gehen: bei nicht erbrachten Leistungen können Ihnen Preisminderungen zustehen.

Schadensersatz

Auch bei Mängeln die auf einem Umstand, den der Kreuzfahrtveranstalter nicht zu vertreten hat, kann es Schadenersatz geben. 

Abhilfe

Wenn Mängel auftreten, können Sie Abhilfe verlangen. Wird der Kreuzfahrtveranstalter nicht tätig, trägt dieser die Kosten für die Selbstabhilfe, also die eigene Beseitung des Mangels.

Welche Rechte hat der Reisende bei Mängeln bei der Kreuzfahrt?

Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise, wobei gewisse Besonderheiten zu beachten sind. Auch bei der Kreuzfahrt gilt daher: Die Reise darf keine Mängel haben!

Hat die Kreuzfahrt Mängel, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zur Seite:

Recht bei Kreuzfahrt

Rücktritt von der Kreuzfahrt ohne Kosten

Abhilfe, also Beseitigung des Mangels

Selbstabhilfe (die Kosten trägt dann der Veranstalter)

Minderung des Reisepreises

Kündigung der Kreuzfahrt

Schadensersatz

Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Wann kann der Reisende den Preis bei der Kreuzfahrt mindern und wieviel?

Wenn die Kreuzfahrt einen Mangel hat, so kann in der Regel auch Minderung verlangt werden. Die Grenze der Einstandspflicht des Kreuzfahrtveranstalters ist erst dann erreicht, wenn Beeinträchtigungen dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind (z.B. dass der Reisende im Urlaub bestohlen wird).

Voraussetzung der Minderung ist des Weiteren die Anzeige des Mangels beim Kreuzfahrtveranstalter. Hinsichtlich der Minderungshöhe kommt es auf den Grad der Beeinträchtigungen an.  Letztlich wird die Minderung durch Schätzung festgelegt. Dazu werden auch Vergleichsfälle herangezogen, wobei jeweils eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wird.

Wann kann der Reisende…

von der Kreuzfahrt zurücktreten?

Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag kommt dann in Betracht, wenn der Kreuzfahrtveranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornimmt. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung handelt. Häufig geht es dabei um die Änderung der Route.

die Kreuzfahrt kündigen?

Die bereits angetretene Reise kann – ohne weitere Zahlungsverpflichtung – vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist oder die Fortsetzung der Reise aufgrund des Mangels unzumutbar ist. Dies kann z.B. bei erheblichen Routenänderungen der Fall sein.

Der Kreuzfahrtveranstalter muss Mängel beseitigen. Gleichzeitig muss der Reisende dem Kreuzfahrtveranstalter aber auch Gelegenheit zur Beseitigung geben, um keine Rechte zu verlieren.

Wann bekommt der Reisende Schadensersatz bei der Kreuzfahrt?

Der Reisende kann neben der Minderung und / oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Kreuzfahrt beruht auf einem Umstand, den der Kreuzfahrtveranstalter nicht zu vertreten hat. Das Verschulden wird allerdings vermutet, der Kreuzfahrtveranstalter muss sich entlasten. Zu ersetzen sind Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Ersatzkleidung bei Gepäckverspätung, Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten.

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Wann gibt es eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bei der Kreuzfahrt?

Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vom Kreuzfahrtveranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Kreuzfahrtschiff nicht fertig wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist bei einer hohen Minderungsquote gegeben, z.B. aufgrund von Änderungen der Route.

Wann bekommt der Reisende Schmerzensgeld bei der Kreuzfahrt?

Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Kreuzfahrtveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden auf dem Schiff, typischerweise im Bereich der Schwimmanlagen.

Einige rechtliche Besonderheiten bei der Kreuzfahrt

Der Reiseveranstalter muss Mängel beseitigen. Anders als bei der klassischen Pauschalreise wird dies aber kaum durch Bereitstellung einer gleichwertigen oder höherwertigen Reise gelingen. Nach hiesiger Auffassung ist dies bei einer Kreuzfahrt kaum möglich, da die Kreuzfahrt stark von der Route sowie dem ausgewählten, individuellen Schiff geprägt wird.

Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Minderung. Bei einer Kreuzfahrt, deren maßgeblicher Zweck nicht die Erholung, sondern eine Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten ist, müssen die Programmpunkte (z.B. Tage auf See, Tage mit Anlandungen) einzeln betrachtet werden, da diesen ein unterschiedliches Gewicht zukommt.

Vor Reisebeginn kann der Reisende auch bei der Kreuzfahrt jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Kreuzfahrtveranstalter kann eine angemessene Stornogebühr verlangen. Gerade bei den Anbietern von Kreuzfahrten ist dabei auffällig, dass auch dann recht hohe Stornopauschalen verlangt werden, wenn die Reise noch in weiter Ferne ist. Ein solches Vorgehen ist unzulässig.

Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag kommt dann in Betracht, wenn der Kreuzfahrtveranstalter eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornimmt. Bei Kreuzfahrten entsteht regelmäßig Streit bei Änderungen der Reiseroute. Nach unserer Auffassung ist bei Änderungen der Reiseroute regelmäßig eine Erheblichkeit anzunehmen, auch wenn Ersatzziele angelaufen werden.

Wie komme ich an mein Recht, wenn meine Kreuzfahrt schlecht war?

Zuerst stellt sich die Frage, ob Sie etwas bzw. was Sie vom Kreuzfahrtveranstalter verlangen können. Dies ist für die Reisenden häufig schwierig herauszufinden. Denn ohne Zugriff auf Datenbanken, Vergleichsfälle und rechtliches Know-how lässt sich kaum sicher feststellen, ob bzw. welche Ansprüche bestehen.

Darüber hinaus kommen viele Kreuzfahrtveranstalter ihrer Zahlungspflicht nicht nach. Sie ignorieren die Anfragen der Urlauber oder vertrösten sie mit langen Wartezeiten. Dieses Vorgehen hat möglicherweise das Ziel, dass die Reisenden genervt die Verfolgung ihrer Entschädigung aufgeben.

Hier können wir Ihnen helfen! Sie müssen keine zeitaufwendige und nervenaufreibende Auseinandersetzung mit dem Kreuzfahrtveranstalter führen. Füllen Sie einfach unseren Kontaktbogen auf der Website aus oder rufen Sie an; und wir übernehmen für Sie die Arbeit. Unsere Partneranwälte führen die Kommunikation mit dem Kreuzfahrtveranstalter, notfalls klagen unsere Partneranwälte Ihre Ansprüche vor Gericht ein. Zahlen müssen Sie nur bei Erfolg, und zwar eine Provision in Höhe von 39 % (inkl. MwSt.).

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